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Klaus Witzisk

Von der IHK Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Wärme- und Feuchteschutz

Gutachtenart:
Selbständiges Beweisverfahren

Was ist ein selbstständiges Beweisverfahren und wie wird es beauftragt?

Um Beweise zu sichern, ist nicht selten größte Eile geboten. Gerade bei der Sanierung, Vernichtung, Überbauung, Arbeitsfortschritt o.ä. stehen in einem Gerichtsverfahren bestimmte Beweise nicht mehr zur Verfügung und können somit nicht mehr begutachtet werden.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht hierfür ein spezielles Verfahren vor, das selbständige Beweisverfahren. Das selbständiges Beweisverfahren ist in der ZPO ab §§ 485ff geregelt. Es wird auf Antrag bei Gericht durch einen Beweisbeschluss in Auftrag geben. Das Gericht bestimmt nach eigener Auswahl den Sachverständigen.

Bei einem selbständigen Beweisverfahren geht es ausschließlich um die Beweisaufnahme. Bei Bedarf wird in einem weiteren Schritt Klage erhoben. Die Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens werden in dem Klage­verfahren zugrunde gelegt.

Die Verfahrensvoraussetzungen sind in §485 Abs. 1 u. Abs. 2 der ZPO aufgeführt. Die Ziele sind zum einen die Prozessvermeidung, die Beweis­sicherung, die Beschleunigung des Rechtsstreites sowie die Hemmung der Verjährung. 

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