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Klaus Witzisk

Von der IHK Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Wärme- und Feuchteschutz

Energieausweis gem. Energieeinsparverordnung (EnEV)

Energieeffizienz
Der Gebäude-Energieausweis

Gemäß der Energie-Einsparverordnung (EnEV) muss für jedes Gebäude bei Verkauf oder Vermietung ein Gebäude-Energieausweis vorgelegt werden. Bereits seit dem 1. Oktober 2008 sind Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem
1. November 1977 gestellt worden ist, als bedarfsorientierte Energieausweise auszustellen.

Ausnahmen:

  1. schon bei der Baufertigstellung wurde das Anforderungsniveau der Wärmeschutz-Verordnung vom 11. August 1977, eingehalten
  2. oderdurch spätere Änderungen wurde das Gebäude auf das in Nr. 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht.
Wann muss/kann ein Energieausweis erstellt werden?

Gemäß §§ 16,17 EnEV muss für neu errichtete Gebäude ebenfalls ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden.

Gleiches gilt auch für Gebäude an denen Änderungen im Sinne der EnEV 2014 Anlage 3 Nummer 1 bis 6 vorgenommen, oder die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als 50 Quadratmeter erweitert wurde.

Für bestehende Wohngebäude ab 1978 oder für alle "Nicht-Wohngebäude" (Büro, Verwaltung, Sporthallen u.ä.) kann auch ein verbrauchsorientierter Energieausweis erstellt werden.

Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den bisherigen Energieverbrauch der Bewohner/Nutzer. Er wird auf Basis von mindestens drei aufeinander folgenden Heizkostenabrechnungen berechnet.

Der Bedarfsausweis ermittelt den Energiebedarf anhand der Gebäudeeigenschaften, etwa der Dämmqualität von Wänden und Fenstern sowie der Qualität der Heizanlage.

Weitergehende Informationen der dena Deutsche Energie-Agentur:
Download des PDFs: Zusammenfassung der Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

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